Rechtsgrundlagen

Einem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die Befugnis verliehen werden, eine bzw. mehrere Fachanwaltsbezeichnung/en zu führen, § 43 c Abs. 1 Satz 1 BRAO.

Der Verbraucher wird derart darauf hingewiesen, dass der jeweilige Rechtsanwalt besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Rechtsgebiet hat, für das er die Fachanwaltsbezeichnung führt.

Aufgrund der Satzungskompetenz in § 59 b Abs. 2 Nr. 2 BRAO wurde durch die Satzungsversammlung die Fachanwaltsordnung (FAO) geschaffen. Die Fachanwaltsordnung ihrerseits regelt, für welche Rechtsgebiete eine Fachanwaltsbezeichnung verliehen werden kann und welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Verleihung erforderlich sind. Zudem befinden sich in der FAO Bestimmungen über das Verfahren der Erlaubniserteilung.