Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg übt die Berufsaufsicht über die in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus.
In Fällen, in denen ein Mandant eines Rechtsanwalts der Ansicht ist, dass dieser gegen die ihm obliegenden Berufspflichten verstoßen habe, kann dies der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg angezeigt werden.
Die Berufspflichten ergeben sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA). Danach müssen Rechtsanwälte insbesondere gewissenhaft arbeiten und verschwiegen sein. Sie dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten und müssen besonders sorgfältig mit den ihnen anvertrauten Vermögenswerten umgehen.
Die Rechtsanwaltskammer kann das Verhalten des Rechtsanwalts unter berufsrechtlichen Aspekten prüfen. Es ist dabei zu beachten, dass die Rechtsanwaltskammer zivilrechtliche Ansprüche nicht überprüfen kann. Darunter fällt auch die Frage, ob ein Anwalt das Mandat zur Zufriedenheit des Mandanten bearbeitet hat. Beschwerden gegen Rechtsanwälte können aus datenschutzrechtlichen Gründen nur schriftlich entgegengenommen werden. In dem Schreiben sollte im Einzelnen geschildert werden, aus welchem Grund der Mandant der Meinung ist, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt gegen anwaltliche Berufspflichten verstoßen hat.
Die Einlegung einer Beschwerde ist kostenfrei. Der betroffene Rechtsanwalt erhält danach Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und sich gegen die ihm erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Über die Beschwerde entscheidet die zuständige Beschwerdeabteilung I des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg. Hält sie die Beschwerde für begründet, kann gegen die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt eine berufsaufsichtsrechtliche Maßnahme, zum Beispiel eine Rüge, verhängt oder in schwereren Fällen über die zuständige Generalstaatsanwaltschaft ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Ist die Beschwerde unbegründet, wird das Verfahren eingestellt.
Es ist zu beachten, dass sich der betroffene Rechtsanwalt grundsätzlich ohne eine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung seines Mandanten nicht äußern kann. Es sollte daher mit der Beschwerdeeinlegung bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg die als PDF Dokument hinterlegte Schweigepflichtentbindungserklärung ausgefüllt, unterschrieben und mitgesendet werden. Diese Obliegenheit erstreckt sich aber nicht auf Beschwerden über Gegenanwälte, da insoweit kein Mandatsverhältnis existiert.
Die Anwaltskammer
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