Das Verfahren der Titelerteilung ist in seinen Grundzügen in § 43 c Abs. 2 BRAO geregelt und wird durch die §§ 17 bis 24 FAO konkretisiert. Demnach prüft ein für jedes Fachgebiet gebildeter Fachausschuss vorab die Nachweise über den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen und gibt nach eingehender Prüfung eine Beschlussempfehlung gegenüber dem Vorstand ab.
Der Vorstand ist an das Votum des Fachausschusses nicht gebunden.
Die Anwaltskammer
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